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VDA Band 2 in 7. Auflage (2026): Was ändert sich für EMPB und PPF-Verfahren?

Ein Kunde schreibt dir „ab sofort erwarten wir die PPF nach VDA Band 2 in der 7. Auflage". Dein erster Reflex: Muss ich jetzt alle Deckblätter und Vorlagen umbauen? Kurze Antwort: nein — noch nicht. Die 7. Auflage existiert seit Januar 2026, aber als Gelbband, also als Entwurf zur Kommentierung. Verbindlich ist bis auf Weiteres die 6. Auflage vom April 2020. Dieser Artikel erklärt, was das konkret heißt, wohin die Reise mit dem neuen Entwurf geht — risikobasiert, schlanker, digitaler — und was du für deinen Erstmusterprüfbericht heute tust (nämlich Ruhe bewahren) und was du im Auge behalten solltest.

„7. Auflage 2026" — erst mal Entwarnung: Es ist ein Gelbband

Das Dokument, um das es geht, gibt es wirklich. Auf dem Deckblatt steht wörtlich „7., überarbeitete Auflage, Januar 2026", Titel: „Sicherung der Qualität von Lieferungen — Produktionsprozess- und Produktfreigabe (PPF)". Wer es öffnet, sieht sofort das Entscheidende: Das Deckblatt ist komplett gelb. Und Gelb hat beim VDA eine feste Bedeutung.

Ein Gelbband ist die Vorabveröffentlichung einer VDA-QMC-Projektgruppe. Nach der Veröffentlichung läuft eine dreimonatige Kommentierungsphase, in der Anwender per Formular Einsprüche und Verbesserungen einreichen. Erst danach werden die Inhalte angepasst und — nach finaler Freigabe durch das Qualitätsmanagement-Ausschuss-Gremium (QMA) — als „Rotband", also als verbindliche Auflage, veröffentlicht (Quelle: VDA QMC zu den Gelbbänden). Ein Gelbband ist per Definition ein Entwurf, kein gültiger Standard.

Genau das ist hier der Fall. Der Entwurf wurde im Januar 2026 als kostenloser Online-Download veröffentlicht — auch das ein typisches Gelbband-Merkmal, denn die finale, verbindliche Fassung ist kostenpflichtig. Im Impressum steht die übliche Kommentar-Einladung: Wer bei der Anwendung auf Unrichtigkeiten stößt, wird gebeten, das dem VDA mitzuteilen. Die Kommentierungsfrist lief nach übereinstimmenden Branchenberichten bis zum 21. Februar 2026 (dieses konkrete Datum stammt aus Sekundärquellen, nicht aus dem PDF selbst). Einen verbindlichen Termin für den finalen Weißdruck gibt es Stand Juli 2026 nicht.

Der Punkt, auf den es ankommt: Bis der finale Band nach der Kommentierungsphase erscheint, bleibt die 6. Auflage (April 2020) die maßgebliche Version — die kostenpflichtige Fassung im VDA-Webshop. Wenn ein Kunde dich mit „ab jetzt 7. Auflage" konfrontiert, meint er entweder den Gelbband-Entwurf oder eine bilateral vereinbarte Vorgehensweise — verbindlich über den VDA-Standard ist die neue Auflage noch nicht. Nachfragen lohnt sich.

Ein Nebensatz zur Sprache, weil er in diesem Kontext oft danebengeht: Alle VDA-Bände sind ausdrücklich „unverbindliche Empfehlungen, die allen frei zur Anwendung stehen". Das gilt auch für die gültige 6. Auflage — es macht sie aber nicht zum Entwurf. Der Entwurfs-Charakter kommt allein vom Gelbband-Status, nicht von der generellen Unverbindlichkeit. Deshalb sprechen wir bei einem sauber erstellten Erstmusterprüfbericht bewusst von „an VDA Band 2 angelehnt" und behaupten keine Normkonformität — die kann man nur zu etwas erklären, das man auch zertifizieren lässt.

Kurz zur Einordnung: Was der VDA Band 2 regelt

Für alle, die nicht täglich damit arbeiten: Der VDA Band 2 beschreibt das PPF-Verfahren — Produktionsprozess- und Produktfreigabe. Vereinfacht: Bevor ein neues oder geändertes Teil in Serie gehen darf, muss der Lieferant nachweisen, dass sein Prozess das Teil zuverlässig in der geforderten Qualität herstellt. Der Erstmusterprüfbericht (EMPB) ist dabei der zentrale Nachweis — die Maßliste mit Soll- und Istwerten, die ballonierte Zeichnung, das Deckblatt mit Vorlagegrund und Status.

International hat das Verfahren Geschwister: In der Welt der US-OEMs heißt das Pendant PPAP (Production Part Approval Process, AIAG), in der Luftfahrt FAIR nach AS9102. Wer regelmäßig für unterschiedliche Kunden arbeitet, trifft alle drei — die Unterschiede haben wir in einem eigenen Artikel aufgeschlüsselt: EMPB, PPAP und FAIR — Was ist der Unterschied?

Wichtig für das Verständnis der jetzigen Änderungen ist ein Rückblick auf die 6. Auflage von 2020. Damals wurde bereits ein großer Schnitt gemacht: Die vier starren Vorlagestufen 0, 1, 2 und 3 wurden aus dem Standard gestrichen. An ihre Stelle trat die projektspezifische „Abstimmung zum PPF-Verfahren" (Anlage 2), in der Lieferant und Kunde individuell festlegen, welche Daten, Dokumente und Musterteile wann und in welcher Form vorzulegen sind (Quelle: DGQ-Fachbeitrag zur 6. Auflage). In der Praxis leben die Stufen über die Kunden-CSR trotzdem weiter — warum das so ist und was Stufe 1, 2 und 3 konkret bedeuten, steht hier: VDA Band 2 Vorlagestufe 1, 2 und 3 — Was ist der Unterschied?

Warum das hier relevant ist: Die 7. Auflage baut genau diese Linie weiter aus. Weg vom starren Katalog, hin zur risikobasierten Abstimmung. Wer 2020 mitgegangen ist, wird die Richtung wiedererkennen.

Der rote Faden der 7. Auflage: risikobasierter Ansatz

Wenn man den Entwurf auf einen Nenner bringen will, ist es dieser: Der Umfang des PPF-Verfahrens wird über das Risiko von Produkt und Änderung gesteuert — nicht mehr über einen festen Nachweiskatalog, der für jedes Teil gleich abzuarbeiten wäre. Das ist die Kernänderung, und sie zieht sich durch alles andere. Sie ist über mehrere unabhängige Branchenquellen bestätigt (u. a. kontor-gruppe, PeakAvenue).

Praktisch heißt das: Bei einem unkritischen Teil mit geringem Risiko fällt der Pflicht-Nachweisumfang kleiner aus. Bei einem sicherheitsrelevanten Teil mit hohem Risiko wird gezielter und tiefer nachgewiesen. Statt „alle füllen dasselbe Formular komplett aus" gilt „der Aufwand richtet sich nach dem, was schiefgehen kann". Wer die Logik von ISO 9001 und den neueren VDA-Bänden kennt, sieht hier dieselbe Denkweise: Ressourcen dahin, wo das Risiko sitzt.

Für kleine und mittlere Lohnfertiger ist das tendenziell eine gute Nachricht — bei simplen Teilen mit niedrigem Risiko dürfte der Dokumentationsberg kleiner werden. Das ist allerdings eine Einschätzung aus der Richtung des Entwurfs, keine belegte Zusage für einen konkreten Fall. Wie viel am Ende wirklich schlanker wird, hängt vom finalen Text und vor allem von den Kundenanforderungen ab.

Die konkreten Änderungen im Überblick

Aus dem risikobasierten Grundprinzip folgen mehrere konkrete Neuerungen. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was die Branchenquellen übereinstimmend berichten:

Bereich Richtung der 7. Auflage (Gelbband)
Umfang Risikobasiert statt starrem Nachweiskatalog — Aufwand nach Produkt-/Änderungsrisiko
Nachweise Weniger Formulare; bestehende Nachweise referenzieren statt neu einreichen
Nachweistabelle Klarere Trennung: was per Selbstbeurteilung abgesichert wird vs. was als Vorlage (Mindestumfang) zum Kunden geht
Abweichungen Differenziert: dauerhaft / temporär (Zeit oder Menge begrenzt) / „PPF nicht erteilt" — statt bloßer ja/nein-Entscheidung
Software Eigene Nachweise für Software, FOSS-Dokumentation und Fehlerlisten explizit verankert
Internationalität Bessere Anschlussfähigkeit an PPAP (z. B. PPF-Bericht ↔ PSW)
Digitalisierung Online-Tool soll die Excel-Vorlagen künftig ablösen (als Absicht dokumentiert)

Weniger Formulare, mehr Referenzieren

Statt jeden Nachweis physisch neu zum Kunden zu schicken, soll bestehende Dokumentation stärker referenziert werden. Dazu passt eine sauberere Begrifflichkeit, die der Entwurf einführt: Es wird zwischen drei Stufen unterschieden — Referenz (der Nachweis wird nur benannt, nicht übermittelt), Existenz (das Vorhandensein wird bestätigt) und Verifizierung (es findet ein inhaltlicher Soll-Ist-Abgleich statt). Das ist im Kern eine Formalisierung dessen, was gute Lieferanten heute schon tun: nicht alles blind mitschicken, sondern zeigen, was der Kunde wirklich braucht.

Selbstbeurteilung sauber von Vorlage trennen

Die Nachweistabelle strukturiert klarer, was der Lieferant selbst absichert (Selbstbeurteilung) und was als Mindestumfang zwingend zum Kunden geht (Vorlage). Das ist im Grunde die logische Fortsetzung dessen, was 2020 mit der Streichung der Vorlagestufen begonnen hat: weg von der pauschalen Stufe, hin zur bewussten Entscheidung, welcher Nachweis wohin gehört.

Abweichungen differenzierter behandeln

Statt „freigegeben / nicht freigegeben" gibt es eine feinere Abstufung: dauerhaft akzeptiert, temporär akzeptiert (auf eine Frist oder Stückzahl begrenzt) oder eben „PPF nicht erteilt". Das bildet die Realität besser ab — eine Abweichung, die für die nächsten 5.000 Stück und drei Monate akzeptiert wird, ist etwas anderes als eine dauerhafte Sonderfreigabe. Wer schon einmal mit einer Ablehnung oder einer bedingten Freigabe zu tun hatte, kennt den Unterschied aus der Praxis — dazu passend: EMPB abgelehnt vom Kunden — was tun?

Software und FOSS ausdrücklich drin

Neu ausdrücklich verankert sind eigene Nachweise für Software-Anteile, die Dokumentation von Free and Open Source Software (FOSS) und Fehlerlisten. Für reine Zerspaner ist das erst mal Randnotiz. Für alle, die mechatronische oder elektronische Komponenten liefern, ist es ein handfester neuer Nachweisblock, den man auf dem Schirm haben sollte.

Besserer Anschluss an PPAP

Der Entwurf verbessert die internationale Einordnung zum AIAG-PPAP — etwa die Zuordnung PPF-Bericht zum PSW (Part Submission Warrant). Für Lieferanten, die sowohl deutsche als auch amerikanische OEMs bedienen, reduziert das Reibung an der Schnittstelle.

Vom Excel-EMPB zum Online-Tool

Ein Punkt, der über die reine Norm hinaus interessant ist: Der Entwurf zielt auf ein Online-Tool, das die klassischen Excel-Vorlagen künftig ablösen soll. Das ist als Absicht dokumentiert — nicht als beschlossene, terminierte Tatsache. Ob und wann dieses Tool kommt, ob es kostenlos oder kostenpflichtig, freiwillig oder verpflichtend wird, ist Stand jetzt offen.

Einordnung aus der Praxis: Excel-EMPBs verschwinden nicht über Nacht. Solange die Kunden-CSR und die etablierten Templates führend sind — und das sind sie auf absehbare Zeit — bleibt die Excel-Vorlage das Arbeitspferd. Wer heute eine saubere Vorlage hat, muss nichts wegwerfen. Welche Felder eine EMPB-Excel-Vorlage zwingend braucht, steht hier: EMPB-Excel-Vorlage — welche Felder sind Pflicht?

Realistisch ist eher ein längerer Parallelbetrieb: neues Tool auf der einen Seite, gewachsene Excel- und PDF-Workflows auf der anderen. Für einen Lohnfertiger heißt das: Es lohnt sich, die Entwicklung zu verfolgen, aber es gibt keinen Grund, jetzt in Aktionismus zu verfallen und Prozesse umzustellen, deren Zielbild noch gar nicht feststeht.

Was heißt das für deinen EMPB — heute?

Jetzt der Teil, der in der Werkstatt zählt. Die folgenden Empfehlungen sind Ableitung und Erfahrung, kein Zitat aus dem Entwurf — aber sie folgen sauber aus dem, was belegt ist.

Der EMPB als Nachweis bleibt. Es gibt keinen belegten Grund, jetzt Deckblätter oder Templates umzubauen. Ob und wie sich das EMPB-Deckblatt in der finalen 7. Auflage im Detail ändert, ist nicht bekannt — keine der Quellen adressiert konkrete Deckblatt-Änderungen. Wer also liest „das Formular ändert sich komplett", liest eine Vermutung, keinen Fakt. Der Erstmusterprüfbericht bleibt als Nachweis, was sich verschiebt, ist der Umfang und die Frage, was davon vorgelegt wird.

Was du schon heute richtig machst, passt zur Richtung. Den Umfang projektspezifisch mit dem Kunden abstimmen — über Anlage 2, seit 2020 möglich — statt stur „alles maximal" zu liefern, ist genau die Denkweise, die die 7. Auflage vertieft. Wer das schon lebt, muss nichts umlernen.

Bei Abweichungen sauber unterscheiden. Trenne in deiner Dokumentation zwischen dauerhaften und temporären Abweichungen (mit Frist oder Stückzahl). Das wird der Standard, und es hilft dir ohnehin, den Überblick zu behalten, welche Sonderfreigabe wann ausläuft.

Bei E- und Software-Anteil vorarbeiten. Wenn deine Teile Software oder FOSS enthalten, fang an, die entsprechenden Nachweise und Fehlerlisten strukturiert zu sammeln. Diesen Block gab es in der alten Systematik nicht in dieser Klarheit.

Was du beobachten solltest (Checkliste)

  • Kunden-CSR/SQR prüfen: Verweist ein Kunde schon auf die 7. Auflage? Der Kunde macht eine Auflage über den Vertrag verbindlich — nicht der VDA. Genau hier entsteht die eigentliche Pflicht.
  • Bei „ab jetzt 7. Auflage" nachfragen: Meint der Kunde den Gelbband-Entwurf oder eine bilateral vereinbarte Fassung? Diese Rückfrage erspart Missverständnisse und Nacharbeit.
  • Finalen Rotband im Blick behalten: Den Termin für den verbindlichen Weißdruck über das VDA QMC verfolgen. Erst dann wird aus der Richtung ein Standard.
  • Software-/FOSS-Nachweise vorbereiten: Bei mechatronischen oder elektronischen Komponenten frühzeitig die neuen Nachweisblöcke aufbauen.
  • Abweichungs-Systematik anpassen: Dauerhaft / temporär / nicht erteilt sauber trennen — das lohnt sich unabhängig vom Inkrafttreten.
  • Nichts überstürzt umstellen: Solange die 6. Auflage gilt, bleibt sie deine Arbeitsgrundlage. Die Richtung kennen, aber nicht auf einen Entwurf umbauen.

Fazit

Die 7. Auflage von VDA Band 2 ist real, aber sie ist ein Entwurf. Als Gelbband vom Januar 2026 zeigt sie klar, wohin die Reise geht: risikobasiert statt starrem Katalog, schlanker in der Nachweispflicht, differenzierter bei Abweichungen, mit eigenem Platz für Software und FOSS, international besser anschlussfähig und perspektivisch digitaler über ein Online-Tool. Die Richtung ist eindeutig — verbindlich ist sie noch nicht.

Für den Arbeitsalltag heißt das: Ruhe bewahren. Verbindlich bleibt bis zum finalen Band die 6. Auflage vom April 2020. Der EMPB als Handwerk ändert sich nicht grundlegend — Maße prüfen, Istwerte dokumentieren, Deckblatt sauber ausfüllen, Umfang mit dem Kunden abstimmen. Wer das ordentlich macht, ist auch für die 7. Auflage gut aufgestellt, wenn sie kommt. Und wer heute einen Erstmusterprüfbericht an VDA Band 2 angelehnt erstellt, muss deswegen nichts an seinem Vorgehen ändern.

EMPB an VDA Band 2 angelehnt — in Minuten statt Stunden

Zeichnung hochladen, KI liest alle Maße und Toleranzen, Deckblatt mit Vorlagegrund und Status ausfüllen. PDF, Excel und ZIP auf Knopfdruck — die Basis bleibt gleich, egal ob 6. oder kommende 7. Auflage.

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